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Taxi-Tarifklage

Hamburger Tarifklage                                                     Hamburg, den 09.10.2002

Die Hamburger Baubehörde hatte im Jahr 2000 einen Tarif und somit eine Taxiordnung erlassen, ohne die durch das Bundesrecht vorgeschriebenen und notwendigen Kriterien zu überprüfen. Damit ist sie ihrer Pflicht nicht nachgekommen, Daten oder Fakten zu erheben, die zu einem ordnungsgemäß berechneten Tarifergebnis geführt hätten.

Die Baubehörde hatte in der Vergangenheit stets abgestritten, dass der Tarif nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Den Vertretern der Hamburger Baubehörde wurde am 5.12.2000 bei einer Anhörung die Frage gestellt, ob der Tarif jemals auf seine Wirtschaftlichkeit überprüft wurde. Dies wurde von den Vertretern der Taxiabteilung in Anwesenheit von ca. 20 Zeugen  mit einer niederschmetternden Antwort verneint.
Die Begründung lautete, dass der Baubehörde Hamburg angeblich kein Zahlenmaterial für eine ordnungsgemäße Überprüfung zur Verfügung stand. Die dort auch anwesenden “etablierten” Gewerbevertreter, merkten sogar an, dass so etwas in der Vergangenheit nicht üblich war und man sich mit den Vertretern der Taxiabteilung stets ohne Überprüfung in einer Art “Gentlement Agreement” einigte.

Am 30.07.2001 wurde durch die Anwälte Döhren & Mohr im Auftrag des HTV, TVH 2000, IHT und MUV die Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht Hamburg gegen die von der Baubehörde Hamburg erlassene Taxenordnung eingereicht. In dem Verfahren soll festgestellt werden, dass die Taxenordnung vom 18.Januar 2000 nicht rechtswirksam ist, da sie nicht den Richtlinien und Auflagen, die das Personenbeförderungsgesetzes bei dem Erlass einer solchen Verordnung der Behörde vorschreibt, entspricht. Die etablierten Taxiverbände LHT und der LPVG schlossen sich dieser Klage aus verständlichen Gründen nicht an, da sie natürlich eine große Mitverantwortung bei dieser Tarifentwicklung tragen

Am 31.07.2001 wurde die Klage unter dem Aktenzeichen 5VG2893/2001 vom Verwaltungsgericht Hamburg angenommen.

Mit Datum des 17.9.02 hat das Oberverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage gegen die Tarife vom 1.2.2000 und vom 1.1.2002 für den 02.10.02 angesetzt. Dieser Termin wurde notwendig, weil die Baubehörde auf einem mündlichen Termin bestanden hatte. Das Gericht hätte ansonsten nach Aktenlage entschieden.

Am 02.10.02, hat das Verwaltungsgericht in mündlicher Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage gegen die Baubehörde entschieden und kam zu dem Entschluss, dass die Klage zulässig ist. Mit diesem Beschluss wurde eine wichtige Hürde genommen.

Der Baubehörde wurde vom Verwaltungsgericht deutlich gemacht, das es keinen rechtsfreien Raum gibt, in dem eine Behörde freischwebend Entscheidungen ohne rechtliche Überprüfung treffen kann. Zudem machte das Gericht die Baubehörde auch darauf aufmerksam, das es im Prinzip nicht gewillt ist, die zeitliche Verzögerung der Behörde mitzumachen und das Verwaltungsgericht in naher Zukunft das Sachverfahren eröffnen möchte.

Auch durch den Hinweis des Herrn Petersen von der  Baubehörde Abt.Taxen, der dem Gericht klar machen wollte, dass alle, ausser den beiden Kläger mit dem Tarif zurechtkommen würden, ließ sich das Verwaltungsgericht nicht beirren. Das Gericht hat sich offensichtlich sehr gut auf diese Verhandlung vorbereitet.

Es steht nun der Baubehörde offen, gegen dieses Zwischenurteil Berufung einzulegen.

Auch wenn der bisherige Erfolg und das Ergebnis dieser Verhandlung nur ein Zwischenergebnis ist, ist es dennoch ein großer Fortschritt für das Hamburger Taxigewerbe.

Einen nicht unerheblichen Teil zu dem Erfolg haben die Berliner Kollegen der
ITG beigetragen, weil diese den Hamburger Kollegen wertvolle Informationen zur Vorbereitung der Tarifklage lieferten.

                                                                                                                                           GG

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