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Taxenordnung (Hamburg) vom 18. Januar 2000
Zuletzt geändert durch die fünfte Verordnung zur Änderung der Taxenordnung vom 19.Juni 2007 (HmbGVBl. 2007
Einleitung und § 1 Geltungsbereich § 2 Beförderungsentgelte § 3 Sonderkosten § 4 Zahlungsweise § 5 Quittungen § 6 Benutzung der Taxenstände § 7 Weitere Pflichten der Taxenfahrerin oder des Taxenfahrers § 8 Pflichten der Unternehmerin und des Unternehmers § 9 Ordnungswidrigkeiten § 10 Schlußbestimmungen
Aufgrund von § 51 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8 August 1990 (BGBL 1, Seite 1691), zuletzt geändert am 31.Oktober 2006 (BGBL 1, Seiten 2407, 2445), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen von Unternehmerinnen und Unternehmern, die ihren Betriebssitz in der Freien und Hansestadt Hamburg haben.
§ 2 Beförderungsentgelte (1) Das Beförderungsentgelt setzt sich bei einer Beförderung, deren Ausgangs – und Zielpunkt in dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg liegen, unabhängig von der Anzahl der jeweils zu befördernden Personen aus dem Grundpreis, dem Preis je Kilometer durchfahrener Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Wartegeld und gegebenenfalls dem Großraumtaxen-Zuschlag zusammen. Die Umsatzsteuer ist darin enthalten. Das Beförderungsentgelt ist auf dem Fahrpreisanzeiger anzuzeigen.
(2) Der Grundpreis für jede Fahrt beträgt EUR 2,40
(3) Der Kilometerpreis beträgt - bis einschließlich des 10. Kilometers EUR 1,68
- ab dem 11. Kilometer EUR 1,28
(4) Das Wartegeld wird für jede – auch verkehrsbedingte – Stillstandzeit erhoben, die während der Inanspruchnahme der Taxe entsteht, jedoch nur, wenn die einzelne Stillstandszeit länger als 60 Sekunden dauert, und nur für den Teil dieser Stillstandszeit, der über 60 Sekunden hinausgeht.
Das Wartegeld beträgt je Stunde EUR 24,00 (5) Der Kilometerpreis und das Wartegeld werden nach Schalteinheiten von EUR 0,10 berechnet.
Dies ergibt je Schalteinheit
- a) bis einschließlich des 10. Kilometers eine Teilstrecke von 59,5 Meter
- b) ab dem 11. Kilometer eine Teilstrecke von 78,1 Meter
- c) für das Wartegeld eine Wartezeit von 15 Sekunden
(6) Bei Benutzung einer Taxe, die über mehr als vier Sitzplätze für Fahrgäste verfügt (Großraumtaxe), ist ein Zuschlag in Höhe von 3,00 Euro zu entrichten, wenn mehr als vier Fahrgäste gleichzeitig befördert werden. Er darf nur dann gefordert werden, wenn ein von der für die Genehmigung zuständigen Behörde erteilter Hinweis auf diese Vorschrift gut sichtbar in der Großraumtaxe angebracht ist.
(7) Der Fahrpreisanzeiger ist nach Abfahrt der Taxe, im Falle einer Bestellfahrt nach Eintreffen am Bestellort, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt, einzuschalten. Wird die bestellte Taxe nicht in Anspruch genommen, so ist von der Bestellerin oder dem Besteller der Betrag zu entrichten, der zum Zeitpunkt der Stornierung des Auftrages vom Fahrpreisanzeiger angezeigt wird (Grundpreis und gegebenenfalls entstandenes Wartegeld). Nach Erreichen des Fahrziels ist der Fahrpreisanzeiger auf ”KASSE” zu schalten.
(8) Wird eine Fahrt vor Erreichen des Fahrtziels unterbrochen und ist die Weiterfahrt unmöglich, ist der Fahrpreisanzeiger auf ”KASSE” zu stellen und der angezeigte Fahrpreis abzüglich des Grundpreises zu erheben.
(9) Mitgeführte Hunde und Kleintiere sowie mitgeführtes Gepäck sind unentgeltlich zu befördern.
(10) Von den festgesetzten Beförderungsentgelten abweichende Sondervereinbarungen können mit Genehmigung der zuständigen Behörde getroffen werden. Dem Genehmigungsantrag sind insbesondere beizufügen:
1. die schriftliche Vereinbarung über die Beförderungsentgelte und –bedingungen, in der auch ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt sein muß, und
2. Unterlagen und Berechnungen (Ertragsvorschau), aus denen hervorgeht, dass die Sondervereinbarung für die Antragsteller in oder den Antragsteller wirtschaftlich angemessen und prägend ist. Die einzelnen aufgrund der genehmigten Sonder- vereinbarung ausgeführten Beförderungsaufträge und die dabei erzielten Umsätze und Aufzeichnungen sind von der Antragsteller in oder den Antragsteller gesondert, nachprüfbar und buchmäßig zu erfassen, entsprechend den Regelungen des Handels- gesetzbuchs aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Prüfung vorzulegen.
(11) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, auf Antrag zur Erprobung neuer Tarifformen für einen Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten durch Rechts- verordnung Beförderungsentgelte und Berechnungsweisen festzusetzen, die von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 abweichen, und im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.
(12) Ein von der zuständigen Behörde erteilter Hinweis zu den Beförderungsentgelten und Sonderkosten ist gut sichtbar in der Taxe anzubringen. Der Hinweis enthält:
- a) die Regelungen zum Grundpreis in Absatz 2 und zu den Kilometerpreisen
in Absatz 3,
- b) Angaben zur Höhe des Wartegeldes und den zeitlichen Voraussetzungen
für seine Erhebung nach Absatz 4,
- c) Angaben zur Höhe des Zuschlages für die Großraumtaxe und zu den Voraussetzungen für seine Erhebung nach Absatz 6 Satz 1,
- d) Angaben über Probetarife nach Absatz 11,
- e) Angaben über Sonderkosten nach § 3 Absatz 1.
§ 3 Sonderkosten (1) Bei Fahrten durch den St. Pauli-Elbtunnel sind die Tunnelgebühren vom Fahrgast zu erstatten. Das Gleiche gilt für die bei Anfahrten und Rückfahrten durch diesen Elbtunnel entstehenden Tunnelgebühren.
(2) Beschmutzt ein Fahrgast die Taxe übermäßig, so hat er die Kosten der Reinigung zu tragen.
§ 4 Zahlungsweise (1) Bei Fahrten durch den St. Pauli-Elbtunnel sind die Entgelte für die Benutzung der Fahrkörbe vom Fahrgast zu erstatten. Das Gleiche gilt für die bei Anfahrten und Rückfahrten durch diesen Elbtunnel entstehenden Entgelte für die Benutzung der Fahrkörbe.
(2) Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer soll in der Lage sein, jederzeit 50 Euro zu wechseln.
§ 5 Quittungen (1) Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer erteilt dem Fahrgast auf Verlangen eine Quittung. Sie oder er hat eine ausreichende Anzahl von Quittungsvordrucken mitzuführen.
(2) Es dürfen nur Quittungsvordrucke mit den eingestanzten oder aufgedruckten Ordnungsnummern der benutzten Taxe mitgeführt und verwendet werden. Zulässig ist auch die Verwendung elektronisch ausgedruckter Quittungen. Elektronisch ausgedruckte Quittungen müssen vorgedruckten Quittungen inhaltlich entsprechen.
(3) Neben der Ordungsnummer muß die Quittung folgende Angaben enthalten:
- a) Name und Betriebsanschrift der Unternehmerin oder des Unternehmers,
- b) gezahlter Betrag
- c) Umsatzsteueranteil, wenn vom Fahrgast gewünscht,
- d) Datum der Beförderung,
- e) die Unterschrift der Fahrerin oder des Fahrers,
- f) die Anschrift, die Telefax-Nummer und die Adresse für elektronische Nachrichten (E-Mail) der bei der zuständigen Behörde für die Verkehrsgewerbeaufsicht zuständigen Stelle. (Diese Regelung tritt erst ab 1.Januar 2007 in Kraft) Abfahrtspunkt und Fahrziel sind anzugeben, es sei denn, der Fahrgast verzichtet auf diese Angaben. Auf elektronisch erstellten Quittungen ist die Unterschrift der Fahrerin oder des Fahrers verzichtbar. Abfahrtspunkt und Fahrziel sind von der Fahrerin oder dem Fahrer gegebenenfalls handschriftlich einzufügen.
§ 6 Benutzung der Taxenstände  (1) Taxen dürfen nur auf gekennzeichneten Taxenständen bereitgehalten werden. Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer ist berechtigt, sich mit unbesetzter Taxe auf jedem Taxenstand bereitzuhalten, sofern die vorgesehene Fahrzeugzahl noch nicht erreicht ist; das Recht der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers oder der oder des sonst Verfügungsberechtigten, die Nutzung eines außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege gelegenen Taxenstandes zu beschränken, bleibt unberührt. Ein Bereithalten von Taxen außerhalb der gekennzeichneten Taxenstände kann von der zuständigen Behörde gestattet werden, wenn aus Anlass besonderer Veranstaltungen ein bedeutender Taxenbedarf zu erwarten ist.
(2) Taxen sind auf Haupt - und Anschlussposten in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzustellen. Auf dem Taxenstand muß zwischen den nebeneinander und hintereinander aufgestellten Taxen ein Abstand gehalten werden, der einen ungehinderten Durchgang ermöglicht. Die erste Taxe hat in Höhe der vorderen Begrenzung des Taxenstandes zu halten. Nach Abfahrt einer Taxe ist unverzüglich aufzurücken.
(3) Anschlussposten dürfen erst besetzt werden, wenn der Hauptposten durch die zulässige Taxenzahl besetzt ist. Es ist unverzüglich aufzurücken, wenn vom Hauptposten eine Taxe abgefahren ist.
(4) Die erste und die letzte Taxe an einem Taxenstand müssen zur sofortigen Abfahrt bereit sein. Eine Taxenfahrerin oder ein Taxenfahrer, die oder der sich vorübergehend von ihrer oder seiner Taxe entfernt, hat für deren Beaufsichtigung durch eine andere Taxenfahrerin oder einen anderen Taxenfahrer Sorge zu tragen. Die Beaufsichtigung darf jedoch nicht der Taxenfahrerin oder dem Taxenfahrer der ersten oder letzten Taxe übertragen werden. Eine Taxenfahrerin oder ein Taxenfahrer darf außer ihrer oder seiner Taxe nur noch eine weitere beaufsichtigen.
(5) Eine Rufsäule an einem Taxenstand ist von der ersten benutzungsberechtigten Taxenfahrerin oder von dem ersten benutzungsberechtigten Taxenfahrer unter Beachtung der Bestimmungen des Absatzes 6 zu bedienen. Bei Annahme des Fahrauftrages hat sie oder er die Ordnungsnummer ihrer oder seiner Taxe anzugeben und auf Anfrage zu erklären, ob in der Taxe das Rauchen untersagt ist.
(6) Der Fahrgast kann von den auf einem Taxenstand bereitgehaltenen Taxen eine beliebige in Anspruch nehmen, sofern die örtlichen Verhältnisse eine Vorbeifahrt an den wartenden Taxen gestatten. Dieselbe Voraussetzung gilt für die Inanspruchnahme von über Funk oder eine Rufsäule vermittelten Fahraufträgen. Sofern die örtlichen Gegebenheiten es zulassen, ist den abfahrenden Taxen das ungehinderte Verlassen des Taxenstandes zu ermöglichen.
§ 7 Weitere Pflichten der Taxenfahrerin oder Taxenfahrers (1) Die Durchführung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Durchführung eines Beförderungsauftrages ist der Taxenfahrerin oder dem Taxenfahrer nur mit Zustimmung des Fahrgastes beziehungsweise der Auftraggeberin oder des Auftraggebers gestattet.
(2) Der Taxenfahrerin oder dem Taxenfahrer ist untersagt
1. das Ansprechen und Anlocken von Passanten, um einen Fahrauftrag zu erhalten,
2. die Mitnahme einer Beifahrerin oder eines Beifahrers und das Mitführen eines Tieres während der Beförderung von Fahrgästen.
(3) Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer hat einen Abdruck dieser Taxenordnung, den Bekanntmachungstext von gegebenenfalls aufgrund von § 2 Absatz 11 eingeführten Probetarifen sowie einen Stadtplan des Gesamtgebietes der Freien und Hansestadt Hamburg, dessen Erscheinungsdatum nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf, mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.
(4) Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer ist verpflichtet, während des Bereithaltens der Taxe und während der Ausführung von Beförderungsaufträgen im Wageninnern an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit ihrem oder seinem Lichtbild und ihrem oder seinem Ruf - und Familiennamen in Druckbuchstaben anzubringen.
§ 8 Pflichten der Unternehmerin und des Unternehmers Die zuständige Behörde kann die Vorführung einer Taxe bei der Behörde anordnen, wenn die Taxe wegen eines Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetz oder gegen eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung beanstandet worden ist und festgestellt werden soll, ob der beanstandete Zustand behoben ist.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 4 desPersonenbeförderungs- gesetzes handelt, wer als Taxenfahrerin oder als Taxenfahrer vorsätzlich oder fahrlässig:
- 1. entgegen § 2 Absatz 7 den Fahrpreisanzeiger vor Abfahrt der Taxe oder bei einer Bestellfahrt vor dem vereinbarten Zeitpunkt einschaltet oder nach Erreichen des Fahrziels nicht unverzüglich auf ”KASSE” schaltet,
- 2. entgegen § 2 Absatz 8 nach Beendigung einer unterbrochenen Fahrt einen anderen als den angezeigten, um den Grundpreis eingekürzten Fahrpreis erhebt,
- 3. entgegen § 2 Absatz 9 Hunde und Kleintiere oder Gepäck nicht unentgeltlich befördert,
- 3 a.) den in § 2 Absatz 12 vorgeschriebenen Hinweis über Beförderungsentgelte und Sonderkosten nicht anbringt.
- 4. entgegen § 5 Absatz 1 eine Quittung verweigert oder keine nach § 5 Absatz 2 zulässigen Quittungsvordrucke mitführt oder verwendet,
- 5. entgegen § 5 Absatz 3 Quittungen mit unvollständigen Angaben ausstellt,
- 6. entgegen § 6 Absatz 1 Taxen außerhalb der gekennzeichneten Taxenstände bereithält,
- 7. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 seine Taxe nicht in der Reihenfolge der Ankunft aufstellt,
- 8. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 4 nach Abfahrt einer Taxe nicht unverzüglich aufrückt oder andere Taxen am vorgeschriebenen Aufrücken behindert,
- 9. entgegen § 6 Absatz 3 einen Anschlussposten besetzt, bevor der Hauptposten mit der zulässigen Taxenzahl besetzt ist, oder nicht unverzüglich vom Anschlussposten auf den Hauptposten aufrückt,
- 10. den Vorschriften des § 6 Absatz 4 über die Beaufsichtigung der Taxen zuwiderhandelt,
- 11. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 2 die vorgeschriebenen Angaben unterläßt,
- 12. entgegen § 6 Absatz 6 Satz 1 das Recht eines Fahrgastes auf freie Wahl
der Taxe nicht beachtet,
- 13. entgegen § 6 Absatz 6 Satz 2 einen Fahrauftrag über Funk oder eine Rufsäule annimmt, obwohl ein ungehindertes Vorbeifahren an den anderen wartenden Taxen nicht möglich ist,
- 14. entgegen § 7 Absatz 1 während der Ausführung eines Beförderungsauftrages andere Geschäfte erledigt, ohne dafür die Zustimmung des Fahrgastes beziehungsweise der Auftraggeberin oder des Auftraggebers eingeholt zu haben,
- 15. entgegen § 7 Absatz 2 Passanten anspricht oder anlockt oder während einer Beförderung von Fahrgästen eine Beifahrerin oder einen Beifahrer mitnimmt oder ein Tier mit sich führt,
- 16. entgegen § 7 Absatz 3 den vorgeschriebenen Abdruck dieser Taxenordnung oder den vorgeschriebenen Stadtplan nicht mitführt oder nicht dem Fahrgast
auf Verlangen vorlegt,
- 17. entgegen § 7 Absatz 4 das vorgeschriebene Schild nicht anbringt.
(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer als Taxenunternehmerin oder als Taxenunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig:
- 1. entgegen § 2 Absatz 10 ohne vorherige schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde eine von den festgesetzten Beförderungsentgelten abweichende Sondervereinbarung anwendet,
- 2. entgegen § 8 die Vorführung einer Taxe bei der zuständigen Behörde unterläßt.
§ 10 Schlussbestimmung (1) Diese Verordnung tritt am 1.Juli 2007 in Kraft
(2) Gleichzeitig tritt die Taxenordnung vom 27. November 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249) in der geltenden Fassung außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 18. Januar 2000
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