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Vorwort

Taxis sind Bestandteil des öffentlichen Personen Nahverkehrs (ÖPNV) und unterliegen einigen auf dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) beruhenden Rechtsverordnungen. Bezogen auf das Taxigewerbe sind das insbesondere:

* die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr            (BOKraft).

* Taxiordnungen und Taxitarifverordnungen der kreisfreien Städte und Landkreise.

Allgemein
Taxen dürfen nur an gesetzlich ausgeschilderten Taxihalteplätzen bereitgehalten werden. Sollten Sie einmal nach Veranstaltungsende, z.B. an der Alsterdorfer Sporthalle oder nach einer Zirkusveranstaltung auf dem Heiligengeistfeld keine Taxis vorfinden, so liegt es nicht an unseren Kollegen, sondern daran, daß es dort keine Taxistände gibt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, das innerhalb des Hamburger Stadtgebietes nur mit eingeschaltetem Taxameter gefahren werden darf. Der Irrglaube, das man mit dem Fahrer um den Fahrpreis feilschen darf ist falsch und nicht zulässig, weil wir genau wie Bus und Bahn der Tarifpflicht unterliegen.

Das Pflichtfahrgebiet
Die Hamburger Taxen unterliegen nur innerhalb des Hamburger Pflichtfahrgebietes, (innerhalb der Hamburger Stadtgrenze) der Beförderungspflicht. (Ausnahmen hiervon regelt die Beförderungspflicht). Kein Taxifahrer ist verpflichtet über dieses Gebiet hinaus zufahren. Das bedeutet z.B.: wenn Sie von Hamburg nach Bad Segeberg fahren möchten, kann diese Fahrt theoretisch vom Fahrer abgelehnt werden. In der Praxis werden solche Touren jedoch nicht verweigert.

Die Beförderungspflicht
Wir als Taxiunternehmen sind offizieller Bestandteil des ÖPNV (Öffentlicher Personen Nahverkehr) und unterliegen den Richtlinien des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Die Beförderungspflicht regelt der §13 BOKraft: "Der Unternehmer und das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal sind nach Maßgabe der Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet, die Beförderung von Personen durchzuführen. Soweit nicht ein Ausschluß von der Beförderungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften besteht, können sie die Beförderung ablehnen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß die zu befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellt."

PBefG §22 Abs.1 : "Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn die Beförderungsbedingungen eingehalten werden."

Das bedeutet im Klartext: Ein Taxifahrer kann eine Fahrt verweigern, wenn eine Person z.B. stark angetrunken ist, oder eine Gefahr für seine Sicherheit oder die seiner anderen Fahrgäste besteht. Das heißt aber auch ganz klar, daß eine Fahrt nicht abgelehnt werden darf, wenn sie "nur mal kurz um die Ecke" geht.

Die Mitnahme von Hand- und Reisegepäck erfolgt im Rahmen des Beförderungsvertrages.
Aus diesem Grunde müssen Taxen auch bei vollständiger Besetzung im Rahmen ihres zulässigen Gesamtgewichtes mindestens 50 kg Gepäck befördern können.

Von der Beförderung ausgeschlossen sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände, insbesondere:

 * Explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe, unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt oder andere Sachen beschädigt werden können.

* Gegenstände, die sich zu einer Beförderung im Taxi nicht eigenen, weil sie zu groß,
zu schwer oder zu sperrig sind.

Freie Auswahl
Wußten Sie eigentlich, das Sie sich Ihr Taxi am Taxihalteplatz aussuchen dürfen? Immer noch herrscht bei vielen der Irrglaube, daß der Fahrgast das erste Taxi aus der Reihe am Taxistand zu nehmen hat, oder bei einer telefonischen Bestellung das Taxi nehmen muß, das ihm geschickt wird. Dem ist jedoch nicht so. Sicher, der Kollege, der als erster an einem Taxistand steht wartet schon am längsten, aber Sie müssen dennoch nicht mit ihm fahren, wenn der Kollege oder sein Fahrzeug nicht Ihren Vorstellungen entspricht. Sie müssen nicht mit jedem fahren, suchen Sie sich Ihren Fahrer und Ihr Fahrzeug nach Ihren individuellen Wünschen aus.

Der Beförderungsvertrag
Wenn ein Fahrgast sich an einen Taxiunternehmer- oder fahrer wendet, so stellt dies ein Angebot eines Vertragsabschlusses dar. Durch Nennung des Fahrzieles und der Annahme des Angebotes durch den Taxiunternehmer- oder fahrer wird der Beförderungsvertrag abgeschlossen. Setzt der Unternehmer Fahrer ein, so schließt der Fahrer als Vertreter des Unternehmers den Beförderungsvertrag mit dem Fahrgast ab. Vertragsparteien sind grundsätzlich der Fahrgast und der Taxiunternehmer.

Pflichten des Fahrgastes
Der Taxifahrer braucht nur Gepäck transportieren, das im Kofferraum untergebracht werden kann. Für größeres Gepäck können Sie in den Taxizentralen ein geeignetes Fahrzeug anfordern. Für Fahrgäste gilt auf allen Plätzen die Gurtanlegepflicht. Seit dem 1. September 2007 gilt für Fahrgäsate und dem Fahrpersonal absolutes Rauchverbot im Taxi.  Der Fahrpreis ist sofort nach Beendigung der Fahrt und in bar zu entrichten.
Der Taxifahrer ist nicht verpflichtet, Schecks, ausländische Währungen oder Kreditkarten zu akzeptieren. Zahlen Sie bitte nicht mit großen Geldscheinen. Prüfen Sie das Wechselgeld sofort nach, spätere Reklamationen sind zwecklos. Den Anweisungen des Fahrpersonals ist Folge zu leisten.

Fundsachen
Haben Sie etwas im Taxi verloren oder vergessen? Kein Grund zur Panik. Überlegen Sie nochmals in aller Ruhe, ob Sie den vermißten Gegenstand tatsächlich im Taxi vergessen haben. Falls doch, ist das Fundbüro in der Bahrenfelder Straße 254-260 in 29355 Hamburg für Fundsachen zuständig.Info-Telefon: 040- 428 11 3501

E-Mail:
ZentralesFundbuero@Hamburg.Mitte.hamburg.de

Oft hilft aber bereits ein Anruf bei den Hamburger Taxizentralen, die die Suchmeldung an die angeschlossenen Teilnehmer weiterleitet. Falls Sie eine Quittung von ihrer Taxifahrt haben, so rufen Sie bitte die Funkzentrale oder das Unternehmen an, daß auf der Quittung vermerkt ist.

Leider kam es auch schon mal vor, daß Fundsachen auf Nimmerwiedersehen verschwunden sind. Der Verdacht, daß der Taxifahrer diese Fundsache unterschlagen hat ist jedoch in der Regel ungerechtfertigt. Fundsachen können auch schon einmal unter den Sitz rutschen oder vom Fahrer unentdeckt bleiben und ob der nächste Fahrgast so ehrlich ist und die Fundsache meldet ist fraglich.

Hinweis
Wir möchten Sie abschließend noch auf folgendes hinweisen:

Sie können Taxifahrten von Ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück als Werbungskosten steuerlich absetzen; dieses auch in Kombination mit dem Kilometergeld bei eigenen PKW und/ oder in Kombination mit anderen öffentlichen Verkehrsmitteln.

Haben Sie hierüber hinaus noch Wünsche?

Dann benachrichtigen Sie uns bitte:
info@hamburger-taxi.info

Wir sind für Anregungen, Kritik und jeden Hinweis dankbar.

Wir wünschen Ihnen allzeit gute Fahrt in "Hamburgs Taxen" und bedanken uns im Namen des gesamten Hamburger Taxigewerbes.

Und nicht vergessen:

                               "Taxi - Wir sind immer für Sie da!"


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