Die folgenden Informationen veröffentlichen wir mit freundlicher Genehmigung der jeweiligen mit uns kooperierenden Rechtsanwälte und Juristen

Inhalt:
Privatnutzung des Taxi - 1 % Regelung trotz Privatfahrzeug (Hans J. Kloth, Dipl. Arbeits- und Wirtschaftsjurist, Hamburger Universität f. W.u.P)

Schicht- und Tourenbücher vernichten? ( Rechtsanwältin Evelyn Butter-Berking/
Hans J. Kloth, Dipl. Arbeits- und Wirtschaftsjurist)

Euro Jobs Änderungen ab 1.04.2003 (Hans J.Kloth, Dipl. Wirtschafts- und Arbeitsjurist Hamburg)

Vorsicht an Müllwagen (RA.Jo Breu Hamburg)

Selbstjustiz macht Haftung (RA.Jo Breu Hamburg)

Überholen einer Fahrzeugkolonne (RA.Jo Breu Hamburg)

Schmerzensgeld nach Bagatellunfall (RA.Jo Breu Hamburg)

Überholen im Baustellenbereich (RA.Jo Breu Hamburg)

Miettaxi oder Verdienstausfall - nicht beides (RA.Jo Breu Hamburg)

Fahrverbot bei Rotlichtverstoß (RA.M.Bauer, München)

Neue Regelung des Kaufrechts im BGB (RA.M.Bauer, München)

Urteile von besonderer Bedeutung
Bayerisches Verwaltungsgericht München (ausgefertigt 4.12.2002)
Thema: Freigabe der Eigenwerbung, Dach- und Heckträgerwerbung, Kopfstützenwerbung
- mit Möglichkeit zum Download des vollständigen Urteils, findet Ihr auf den Seiten des RA. Michael Bauer unter:
http://www.anwalt-bauer.de/public/re_3002_0031202.html

Neuauflage: Schriftenreihe RECHT + VERKEHR
Die überarbeite Neuauflage der Schriftenreihe RECHT + VERKEHR  Heft 1-2.
vom R.A. Michael Bauer mit den Schwerpunkten: Verkehrsunfall - Bußgeldverfahren - Verkehrsstrafverfahren - Bußgeldkatalog - Info für Taxifahrer, findet Ihr zum download unter:
http://www.anwalt-bauer.de/press.htm#4


Autor: Hans J. Kloth ( Dipl. Arbeits- und  Wirtschaftsjurist, Hamburger Universität f. W.u.P)

Privatnutzung des Taxi - 1 % Regelung trotz Privatfahrzeug
Aktualisiert am 10.06.2003

Der Unternehmer hatte 1998 eine einziges Fahrzeug in seinem Betrieb, der Ehepartner hält einen privaten PKW.

Gegenüber dem Finanzamt behauptet er, das Betriebsfahrzeug ausschließlich betrieblich zu nutzen, für die privaten Fahrten wird das Fahrzeug des Ehepartners genutzt.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.02.2003 (Az.: X R 23/01) kann aufgrund der Tatsache, dass in einem Betrieb mit nur einem Fahrzeug und von dem Ehepartner ein privates Fahrzeug gehalten wird auf den Ansatz der privaten Nutzung für das Betriebsfahrzeug nicht verzichtet werden.

Die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen, der betriebliche PKW werde nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt, reicht nicht aus, um die Anwendung der
1-v.H.- Regelung auszuschließen.

Nur wenn der Steuerpflichtige nachweist und nicht nur behauptet, das Fahrzeug tatsächlich nicht privat genutzt zu haben, wäre die Vorschrift nach § 6 Abs.1 Nr.4 Satz 2 EStG nicht anwendbar.

Dieser Nachweis, der sogenannte substantiierende Einzelnachweis, steht dem Steuerpflichtigen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG offen. Das bedeutet in der Praxis die Führung eines Fahrtenbuches.

In einem Urteil des niedersächsischen Finanzgerichtes
(Aktenzeichen 4 K 11106/00, EFG 2003, 600 f) wurde zum Fahrtenbuch festgestellt: Erforderlich sei allerdings, dass das Fahrtenbuch, durch das der exakte Privatanteil nachgewiesen wird, im Original vorgelegt werde. Dies werde nicht erfüllt wenn - wie im konkreten Fall geschehen - die Originalaufzeichnungen (das ursprüngliche Fahrtenbuch) vernichtet worden seien und erst vor Einreichung der Steuererklärung aus den ursprünglichen Aufzeichnungen  das Fahrtenbuch neu erstellt worden sei.

Der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass nach dem allgemeine Erfahrungssatz ein Fahrzeug des Betriebsvermögens regelmäßig nicht ausschließlich betrieblich genutzt werde.

Auch ein vorgetragenes Argument des Klägers, es handelte sich bei dem Betriebsfahrzeug um ein Sonderfahrzeug, konnte den Bundesfinanzhof nicht überzeugen. Lediglich LKW und Zugmaschinen sind, bedingt durch ihre Eigenart Güter zu transportieren, neben anderen "Spezialfahrzeugen", von der 1 % Regelung ausgenommen.

Daneben ist es unerheblich ob sich das Fahrzeug im wirtschaftlichen Eigentum des Unternehmers befindet.
Ob also das Fahrzeug geleast wurde spielt keine Rolle.

Das vollständige Urteil:
    http://www.beratungsgesellschaft.com/html/urteile.html

Copyright © 2003 Hans J. Kloth ( Dipl. Wirtschafts- und Arbeitsjurist, Hamburger Universität W.u.P)



Schicht- und Tourenbücher vernichten ?
Autoren:
Rechtsanwältin Evelyn Butter-Berking, Fachanwältin für Steuerrecht, Hamburg
Hans J. Kloth, Dipl. Arbeits- und Wirtschaftsjurist (Hamburger Universität WP), Hamburg

Das Finanzgericht Münster (fn1) hat eine vorgenommene Schätzung des Finanzamtes bei einem Taxenunternehmer bestätigt. Die Klage des Taxenunternehmers wurde abgewiesen.

Worum ging es ?

Taxenunternehmer X hatte in den Jahren 1990, 1991 und 1992 seine Einkünfte in der Einkommensteuererklärung mit jeweils:

21.871.- Euro für 1990

24.411.- Euro für 1991

22.655.- Euro für 1992

angegeben. Die Gewinnermittlung erfolgte im Rahmen der Einnahme-Überschussrechnung
(§ 4 Abs.3 EkStG)

Bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt stellte der Prüfer fest, dass die aufzubewahren Unterlagen unvollständig waren.

Zwar hatte der Taxenunternehmer alle Einnahmen und Ausgaben gewissenhaft aufgezeichnet und die Belege ordnungsgemäß und übersichtlich aufbewahrt jedoch die Schichtzettel seiner Fahrer nach der Übernahme der Daten vernichtet.

Hierin sah das Gericht einen Verstoß gegen § 147 Abs.1 Nr.5 AO.

Danach sind sonstige Unterlagen die für die Besteuerung von Bedeutung sind , ohne Buchungsbelege zu sein, aufzubewahren wie Buchungsbelege. Für die Besteuerung sind sie deshalb von Bedeutung, weil sie Aussagen oder Teilaussagen über steuerlich relevante Vorgänge enthalten. Konkret ging es bei den Schichtzetteln um Angaben mit dem Namen des Fahrers, Datum der Schicht, Schichtbeginn- und ende, Total und Besetzkilometer, Touren, Fahrpreis, Tachostand, Fahrten ohne Uhr, Gesamteinnahme, abgelieferte Beträge an den Unternehmer u.a.

Durch die Vernichtung der Schichtzettel hatte der Taxenunternehmer gegen die Aufbewahrungspflicht verstoßen, mit der Folge das dass Finanzamt berechtigt war eine Schätzung vorzunehmen.

Das Finanzgericht argumentierte, dass gerade diese Aufzeichnungen die Finanzverwaltung braucht, um aufgrund von Erfahrungswerten eine Überprüfung der Vollständigkeit der Einnahmen und Lohnaufwendungen vorzunehmen.

Das Finanzamt schätzte den Umsatz des Betriebes auf 50.000.- Euro jährlich im Zweischichtbetrieb.

Das Finanzgericht folgte dieser Schätzungshöhe mit der Bemerkung, dass jährliche Einnahmen von 50.000.- Euro an der untersten zulässigen Grenze liegen. Das Finanzamt hätte durchaus höher schätzen können.

Kommentar:

Obwohl das Gesetz keine ausdrückliche allgemeine Aufzeichnungspflicht für Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben vorsieht (fn2), bedeutet dies keinesfalls das der Steuerpflichtige ohne Belege und Aufzeichnungen auskommt. Allerdings rechtfertigt das Fehlen von Aufzeichnungen keine Schätzung der Betriebseinnahmen ( § 162 Abs. 2 Satz 2 AO)(fn3) , was allerdings nicht ausschließt, dass das Finanzamt bei Anhaltspunkten der Unvollständigkeit Zuschätzungen vornehmen kann.

Verlangt der Gesetzgeber weitere Aufzeichnungen die in einem mittelbaren Zusammenhang mit den Einnahmen oder Ausgaben stehen, müssen diese auch bei den Unterlagen liegen.

Damit sind andere Gesetze gemeint, z.B. Fahrzeitennachweise, Schriftformzwang bei Arbeitsverträgen oder andere berufsbezogene, aussersteuerliche Gesetze. (§ 140 AO Bindung für das Steuerrecht)
(fn4)

Dies sollte der Taxenunternehmer wissen, sein Steuerberater, so er denn ein hat, im übrigen auch.

Zum Schluss: Die Zuschätzung des Finanzamtes betrug in diesem Fall für das Jahr

1990         8.434.- Euro
1991           503.- Euro
1992         1.337.- Euro

Bei einem fiktiv angenommen Steuersatz von 27 % immerhin eine Nachzahlung in Höhe von 2.773.- Euro.

Hamburg 07.04.03

 (fn1)AZ: FG Münster 8 K 7080/97 E Finanzgericht Münster  06. 09. 2001
 (fn2)Vgl.Schmidt/Heinicke, Kommentar zum EstG, § 4 Rz.374,  Tz.2.3.3.
 (fn3)Vgl.BFH,Urteil v.02.03.1982, VIII R 225/80, BStBl 1984 II S.504
 (fn4)Einführungserlaß des BdF, BStBl 1977 I S.576/660 – AO-Kartei § 140 Karte 1

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Ab 01.04.2003: 400.- Euro Jobs - Die Änderungen !
Autor: Hans J.Kloth  (Dipl. Wirtschafts- und Arbeitsjurist Hamburger Universität f. W.u.P)

1. Kurz und knapp: Die Bundesknappschaft !

Ab dem 1. April gibt es die Minijobs-Zentrale. Das ist die Bundesknappschaft, die bundesweit für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse zuständig ist.

Die wichtigsten Änderungen, die bei den meisten Taxenunternehmen zutreffen werden: Für geringfügig entlohnte Minijobs werden 25 Prozent des Verdienstes pauschal vom Arbeitgeber an die Bundesknappschaft gezahlt. Die 25 Prozent setzen sich aus 12 % Renten- und 11 Prozent Krankenversicherungsbeitrag zusammen.

Hinzu kommen 2 Prozent einheitliche Lohnpauschalsteuer, die ebenfalls an die Bundesknappschaft zu entrichten ist.

Hinzu kommen 1,3 Prozent zur Lohnfortzahlungsversicherung, die auch an die Bundesknappschaft gezahlt werden.

An der Umlage zur Lohnfortzahlung müssen alle Arbeitgeber teilnehmen, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen (zur Ermittlung der Mitarbeiterzahl siehe nächste Info).
Insgesamt also 26,3 Prozent.

2. Wer bis zum 31.03.2003 über 325.- Euro verdient hat, bleibt krankenversichert !

Das nennt sich Bestandsschutzregelung.

Wer also mehr als 325.- Euro verdient hat, aber weniger als 400.- Euro, bleibt weiterhin kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert. Eine Befreiung ist auf Antrag möglich. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber die Beitragsmeldung und Beitragszahlung weiterhin der bisher zuständigen Krankenkasse zuführen.

3. Neu: Hauptbeschäftigung und EINE Nebenbeschäftigung !

Ab dem 1.April 2003 ist neben einer Hauptbeschäftigung eine (!) geringfügig entlohnte Beschäftigung sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt also Pauschalbeiträge. Achtung: Dazu muss der Arbeitgeber eine Anmeldung bei der Bundesknappschaft erstellen und eine Abmeldung bei der bisherigen Krankenkasse vornehmen, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor dem 01.04.2003 bestanden hat.

4. Neu: Wegfall der 15-Stunden-Regelung !

Die 15-Stunden Regelung entfällt ersatzlos. Diejenigen, die bisher krankenversichert waren, haben einen Bestandsschutz und können weiter versichert bleiben. Für den Arbeitgeber ergeben sich dieselben Pflichten wie unter Punkt 2.

5. Lohnsteuer

Es gibt drei Arten die Lohnsteuer zu erheben. Neu ist, dass es keine lohnsteuerfreie Beschäftigung mehr gibt, die Lohnsteuerfreistellungsbescheinigung vom Finanzamt entfällt also!

Erste Möglichkeit: Der Arbeitgeber führt den neuen einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von 2 Prozent an die Bundesknappschaft ab.

Bedingung: Es müssen 12 Prozent pauschal Rentenversicherungbeitrag an die Bundesknappschaft gezahlt werden. Auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte kann dann verzichtet werden.

Zweite Möglichkeit:  Der Arbeitgeber führt 20 % pauschale Lohnsteuer an das Finanzamt
 - NICHT Bundesknappschaft - ab.

Bedingung: Es werden keine Beiträge zur pauschalen Rentenversicherung abgeführt.

Hinzu kommt dann der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % und die jeweilige Kirchstensteuer nach dem entsprechenden Landesrecht.

Dritte Möglichkeit: Der Arbeitnehmer legt eine Lohnsteuerkarte vor.

Bedingung: Keine

Bei Vorlage der Lohnsteuerkarte mit der Klasse I, II, III IV wird keine Lohnsteuer fällig, bei Klasse V und VI kann Lohnsteuer fällig werden. Diese wird vom Arbeitnehmer getragen. Der Arbeitgeber zahlt diese einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt seines Betriebssitzes. Darüber hinaus zahlt der Arbeitgeber keine Lohnsteuer.

6. Sonderfälle

In diesem Infobrief wurden nur die wesentlichen Änderungen genannt. Für etliche Sonderfälle bestehen wie immer Ausnahmen. Es wird keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit gegeben, jedoch versichert, dass die Zusammenfassung nach bestem Wissen gemacht wurde.

Weitere eingehende Informationen erhalten Sie bei der Bundesknappschaft:

Bundesknappschaft
45115 Essen

oder unter:
http://www.minijob-zentrale.de/

Konten der Bundesknappschaft:

Commerzbank Cottbus    BLZ  180 400 00    Konto  1 566 066

Deutsche Bank Cottbus    BLZ   120 700 00    Konto 5 110 382

7. Fragen

Allgemeine Fragen beantworte ich per E- mail: mvs@gmx.de

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Copyright © 2003 Hans J. Kloth ( Dipl. Wirtschafts- und Arbeitsjurist, Hamburger Universität W.u.P)



 LG Münster - 16 O 83/02 vom 26.04.2002 - zfs 2002, 422

Vorsicht an Müllwagen:

Zwei Meter Abstand oder Schrittgeschwindigkeit

JOB · Im Sommer 2001 lief ein Müllwerker vor dem Müllwagen ohne jede Vorsicht auf die Straße, weil er sich um eine Mülltonne zu kümmern hatte. Ein Autofahrer, der hinter dem Müllwagen zunächst einmal angehalten hatte, setzte zum Überholen an traf den Arbeiter im vorderen Bereich des LKW. Der Müllwerker wurde gegen den Müllwagen geschleudert und verletzte sich dabei schwer.

Das Gericht meinte, hier seien die wechselseitigen Schäden im Verhältnis 50:50 zu teilen. Zwar hatte der Arbeiter jede Vorsicht außer Acht gelassen, als er auf die Straße lief. Das stand - zum Glück für den Autofahrer - hier wegen einer unabhängigen Zeugin eindeutig fest. Aber andererseits musste der Autofahrer bei einem mit Warnblinklicht haltenden Müllwagen auch damit rechnen, dass plötzlich die zugehörigen Arbeiter aus irgendwelchen Richtungen zum Wagen oder um den LKW herum laufen. Denn hier kann nichts anderes gelten als bei Schulbussen (vgl. BGH in NJW 1968, 1532), bei denen mit ebenso unvorsichtigen Kindern zu rechnen ist.

Der Autofahrer hätte einen seitlichen Abstand von wenigstens zwei Metern einhalten sollen, oder - falls das wie hier wegen der schmalen Straße nicht möglich wäre - nicht schneller als Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen. Dummerweise war das Auto mit wenigstens 20 - 30 km/h unterwegs, so kam es zum Unfall. Am Auto entstand ein Sachschaden von ungefähr 1.000,-- EUR, der Arbeiter erlitt einen Schädelbruch und verschiedene Prellungen.
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LG Mönchengladbach - 5 S 86/01 vom 16.04.2002 - zfs 2002, 423

Selbstjustiz macht Haftung

Die üblichen Grundsätze der Haftungsverteilung gelten nicht

JOB · Eine alltägliche Situation: Weil sich der eine Fahrer über einen anderen ärgert, überholt er ihn und bremst ihn aus. Kommt es deswegen zum Unfall, haftet der vorne Fahrende aber allein. Denn sein Verhalten ist "grob verkehrswidrig", meinte die Berufungsinstanz hier. Der Grundsatz: "Wenn's hinten kracht gibt's vorne Geld" greift hier nicht. Das sah das Amtsgericht allerdings noch anders.

Rechtlicher Hintergrund dieser Entscheidung ist der sogenannte Anscheinsbeweis. Es gibt typische Geschehensabläufe, die üblicherweise eine bestimmte Schlußfolgerung erlauben. Bei einem Auffahrunfall hat typischerweise der Hintermann zu wenig Abstand gehalten, und nur deshalb kommt es zum Crash. Wenn aber wie hier der Vordermann mutwillig in den Sicherheitsabstand einfährt und in die Eisen steigt, ist dieser Anschein erschüttert.

Doch ist vor einer Verallgemeinerung dieser Entscheidung nur zu warnen: Der Geschädigte hatte hier das Glück, dass sich sein Unfallgegner in der mündlichen Verhandlung verplappert hatte. Denn ob jemand aus keinem ersichtlichen Grund bremst oder bewußt seinem Hintermann mal zeigen will, wo der Hammer hängt, lässt sich in den seltensten Fällen beweisen. Und ein sorgfältiger Autofahrer hält stets so viel Abstand, dass es selbst dann keinen Unfall gibt, wenn der Vordermann unvermittelt bremst. Kracht es dennoch, so trifft den Hintermann immer noch eine erhebliche Mitschuld (vgl. OLG Köln in MDR 1995, 577 oder KG Berlin in NZV 1993, 478).
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AG Tecklenburg - 11 C 30/02 v. 23.04.2002 - zfs 2002, 521

Überholen einer Fahrzeugkolonne

Vorausschau ist Trumpf: Einer schert doch noch aus

JOB · Eine Haftungsteilung ist angesagt, wenn ein überholendes Fahrzeug mit einem anderen kollidiert, das gerade nach links abbiegen will. Wer beim Überholen nicht sicher ist, weshalb es da vorne so langsam zugeht, sollte deshalb aufpassen und im Zweifel aufs Überholen verzichten. In einem Verkehrsunfall vom 24.10.2001, der sich auf einer Landstraße ereignete, hatte der Erste aus einer kleinen Kolonne von vier Fahrzeugen seine Geschwindigkeit verlangsamt und links geblinkt, um dort in eine Querstraße einzubiegen. Der Fahrer im fünften Fahrzeug verlor die Geduld und begann zu überholen. Als er das "Hindernis" erreicht hatte, zog der nach links und es kam zum Zusammenstoß.

Beim Überholen gilt normalerweise der Grundsatz: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Wenn sich hinter einem langsam fahrenden Fahrzeug eine Schlange bildet, gibt es keine Regel, nach der nur der ganz vorne Fahrende überholen darf. Überholen darf jeder aus einer solchen Kolonne. Aber wer zuerst auf der Überholspur ist, den müssen die anderen vorbeilassen. Tun sie das nicht, haften sie für die Folgen eines Unfalls. Lässt sich aber wie hier nicht mit Sicherheit aufklären, ob der Linksabbieger alles richtig gemacht und vor allem mehrfach nach hinten geguckt hat (doppelte Rückschaupflicht), dann ist das ein Fahrfehler, der genauso schwer wiegt wie das hemmungslose Überholen - hier kann jede Seite nur auf 50% Schadenersatz hoffen.
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OLG Nürnberg - 8 U 214/00 v. 22.11.2001 - zfs 2002, 524

Schmerzensgeld nach Bagatellunfall

Die Harmlosigkeitsgrenze liegt bei etwa 10 km/h Unterschied

JOB · Durch einen Aufprall von hinten kann es Schmerzen geben und eine Verstauchung der Halswirbelsäule, das sogenannte Hals-Wirbelsäulen-Trauma (HWS). War der Aufprall aber relativ schwach, d.h. war das auffahrende Fahrzeug nicht wenigstens 25 - 35 km/h schneller, sind HWS-Beschwerden selten. Treten sie dennoch auf, dann wird sich das nur selten auf den Unfall zurückführen lassen und es gibt kein Schmerzensgeld vom Unfallgegner.

Das OLG Nürnberg hat sich auf die Ausführungen eines Biomechanikers gestützt, der für die Beurteilung der gefühlten Beschleunigung im betroffenen Fahrzeug von etwa der Hälfte der Geschwindigkeitsdifferenz ausging. Also: Aufprall mit 25 km/h mehr bedeutet etwa 12,5 km/h im getroffenen Wagen. Während ein gefühlter Aufprall von bis zu 10 km/h im Allgemeinen völlig harmlos ist, können Beschleunigungen um 13 km/h und mehr schon zu HWS-Verletzungen führen.

In dem hier entschiedenen Fall war die Aufprallgeschwindigkeit deutlich niedriger, sie lag bei bestenfalls 6 km/h. Dass die Klägerin hier aufgrund des Unfalls so schwer geschockt war, dass sie psychisch nicht mehr ihrem Beruf nachgehen konnte, nahm man ihr nicht ab, jedenfalls kann diese schwere Konsequenz nicht mehr allein vom Bagatellunfall stammen. Copyright © 2003 Rechtsanwalt Jo Breu

 
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LG Mühlhausen - 2 S 22/02 v. 14.05.2002

zfs 2002, 427

Überholen im Baustellenbereich

Unklarheiten zu Lasten des Überholenden - höhere Betriebsgefahr

JOB · Wer überholt, hat nicht immer recht. Ist die Fahrbahn eng und gibt es eine seitliche Berührung, haftet derjenige, der seine Fahrspur verlassen hat. Lässt sich aber im Nachhinein nicht mehr feststellen, ob der Überholte nach links oder der Überholende nach rechts gedriftet ist, werden die Unfallfolgen geteilt. Dabei trifft den in einem Baustellenbereich Überholenden das größere Risiko, denn er hat regelmäßig einen viel schmaleren Fahrstreifen zur Verfügung. Fährt er an einem besonders breiten Fahrzeug oder einem Auto mit Anhänger vorbei, muss er sich dieses Risikos bewusst sein und im Zweifel nicht überholen. Selbst wenn das überholte Fahrzeug mal das höhere Betriebsrisiko darstellt. Hier hatte das Auto mit Anhänger zwar die höhere Betriebsgefahr, doch wurde die vom anderen Fahrer aufgewogen. Das Gericht entschied sich für eine Haftungsteilung im Verhältnis von 60:40 zu Lasten des Überholers.
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AG Hannover - 553 C 2487/02 v. 10.07.2002

zfs 2002, 477

Miettaxi oder Verdienstausfall - nicht beides

Es geht um dasselbe: Den Schaden eines nicht nutzbaren Taxis

JOB · Wird ein Taxi beschädigt, hat der Taxibesitzer die Wahl, ob er einen abstrakten Ausfallschaden geltend macht, also seinen durchschnittlichen täglichen Gewinn ersetzen haben will, oder ob er den Gegner eine Miettaxe zahlen lässt. Sobald die Versicherung weiß, was der Taxifahrer will, und das auch zahlt, gibt's für den anderen Schadenersatz keinen Rechtsgrund mehr.

In dem hier entschiedenen Fall hatte sich der Unternehmer eine Miettaxe besorgt und dem Vermieter seine Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall insoweit abgetreten. Das hätte er aber besser auch gleich seinem Anwalt gesagt, denn der machte sicherheitshalber schon mal den hypothetischen Gewinn geltend (Einschichtbetrieb - 100,-- DM pro Tag, Zweischichtbetrieb - 180,-- DM pro Tag).

Als der Vermieter später mit der Versicherung abrechnen wollte, biss er auf Granit. Zu recht, wie das AG Hannover befand. Nun muss der Taxifahrer seine Mietwagenrechnung selbst bezahlen. Und zwar aus dem konkreten Gewinn aus der Zeit des Nutzungsausfalls.
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Straßenverkehrs- und gewerberechtliche Informationen 2/2002
vom Rechtsanwalt Michael Bauer München

Quelle: www.anwalt-bauer.de

Veröffentlicht in VENTIL 2/2002

Fahrverbot bei Rotlichtverstoß

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG, Beschluss vom 25.10.2001 – Az.:1 Ob OWi 508/01; nach zfs 2002, 202) hatte über die Anordnung eines Fahrverbots bei einem Rotlichtverstoß und fehlender Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu entscheiden.

In dieser Sache ging es darum, dass ein Verkehrsteilnehmer an einer größeren Kreuzung mit unterschiedlicher Ampelschaltung für geradeaus und linksabbiegende Fahrzeuge auf der Geradeausspur bei Grünlicht gefahren war und dann weiter im Kreuzungsbereich auf die Linksabbiegerspur gewechselt war. Für die Linksabbiegerspur war die Ampel noch auf rot geschaltet. Ordnungsgemäß auf der Linksabbiegerspur wartende Fahrzeuge konnten in den freien Bereich, in den der Spurwechsler eingefahren war, noch nicht einfahren. Bei solchen Konstellationen wurde in der Vergangenheit von manchen Richtern an den Amtsgerichten ein Rotlichtverstoß nicht angenommen, da lediglich eine Spur gewechselt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes ist ein solches Verhalten jedoch als qualifizierter Rotlichtverstoß zu bewerten. Ein solcher Rotlichtverstoß zieht in der Regel ein Fahrverbot von einem Monat nach sich. Von diesem Fahrverbot hatte in diesem Fall hier der Richter am Amtsgericht wohl abgesehen mit der Begründung, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht vorgelegen habe.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat dazu festgestellt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei Kreuzungsampeln eine abstrakte Gefährdung grundsätzlich zu unterstellen sei. Es sei deshalb nicht zulässig, diesen Grundsatz dahin einzuschränken, dass Handlungen, die im konkreten Fall ungeeignet sind, das geschützte Rechtsgut in Gefahr zu bringen, vom Regelfahrverbot auszunehmen. Ausnahmen könnten allenfalls dann zugelassen werden, wenn eine auch nur abstrakte Gefährdung völlig ausgeschlossen sei. Weiter hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass ein Fahrverbot zwar seinen Sinn verloren haben könne, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und der Rechtskraft der Anordnung des Fahrverbots ein erheblicher Zeitraum liege und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt worden sei. Wenn aber seit dem Tattag noch nicht einmal zwei Jahre vergangen seien, würde der bisherige Zeitablauf der Verhängung eines Fahrverbots nicht entgegenstehen.

Dem in dieser Sache betroffenen Autofahrer hatte also die Vorfreude über die für ihn positive Entscheidung des Amtsgerichts nicht so genutzt. In Fällen wie diesem, wo der Amtsrichter auf ein Fahrverbot verzichtet, wird sehr häufig, von der Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Beschwerdegerichte zeigen regelmäßig wenig Neigung, hier zugunsten von Verkehrssündern zu entscheiden. Sehr begrenzt sind die Möglichkeiten, bei einem „Regelfahrverbot“ hier die Gerichte davon zu überzeugen, dass ein so gravierender Ausnahmefall vorliegt, dass hier ein Absehen vom Fahrverbot gerechtfertigt wäre. Daneben bietet dieser Fall noch einmal Anlass, darauf hinzuweisen, dass nicht nur das Überfahren einer roten Ampel selbst, sondern eben auch das Wechseln von einer durch Grünlicht freigegebenen Spur auf einen Bereich, in dem an der Kreuzung noch die Zufahrt durch eine rote Ampel verwehrt ist als Rotlichtverstoß gewertet werden kann. Die Umgehung etwa eines Linksabbiegerstaus vor einer Ampel, um bei Geradeausgrünlicht dann in den Linksabbiegerbereich zu wechseln, kann also mit einem Fahrverbot von einem Monat geahndet werden. Geduld oder ein kleiner Umweg dürften hier die bessere Alternative sein.

Copyright © 2002 Rechtsanwalt Michael Bauer



Neues Recht im BGB

Quelle: www.anwalt-bauer.de

Veröffentlicht in VENTIL 4/2001
 

  • Neue Regelung des Kaufrechts im BGB  
  • Ganz entscheidend verändert sind die gesetzlichen Regelungen zum Kaufrecht und insbesondere zum Gewährleistungsrecht. Nach der „EU-Gebrauchsgüterrichtlinie“ musste hier zwingend eine verbraucherfreundliche Umsetzung in deutsches Recht erfolgen.
  • Eine, schon vielen bekannte neue Regelung ist die Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Neuwaren auf zwei Jahre. Hier haben ja schon viele (Auto-)Hersteller und Händler im Jahr 2000 die Garantiefristen auf zwei Jahre verlängert.
    Nach der EU-Richtlinie ist zukünftig eine Mindestgewährleistung – etwa bei Gebrauchtwaren - von einem Jahr zwingend. Dazu gibt es eine neue Vorschrift (§ 477 BGB-neu) wonach eine Garantieerklärung „einfach und verständlich abgefasst“ sein und den Hinweis enthalten muss, dass sie die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers nicht einschränkt.

    Dies betrifft nicht nur den gewerblichen Gebrauchtwagenhandel, sondern jeden der „im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit“ ein Fahrzeug an einen „Verbraucher“ verkauft. Betroffen sind hier also zum Beispiel auch Mietwagen- oder Leasingunternehmen, aber auch Taxiunternehmer, die ein gebrauchtes Fahrzeug verkaufen. Die bisher weithin übliche Vertragsklausel „verkauft wie besichtigt“ oder „unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ gilt nun nicht mehr weiter.

    Auch der Taxiunternehmer, der ein Fahrzeug weiterverkauft muss nach neuem  Recht zumindest für ein Jahr für Gewährleistung einstehen. Ausgenommen von dieser „harten“ Gewährleistung sind lediglich Verkäufe, die von Privaten an Private erfolgen. Ein Einzelunternehmer mag hier noch sein auszumusterndes Fahrzeug erst in ins Privatvermögen überführen und einige Zeit später als ‚Privater’ verkaufen können. Einem Mehrwagenunternehmer wird dieser Weg kaum offen stehen. Das neue Gewährleistungsrecht bringt für Taxiunternehmen also nicht nur Vorteile, etwa beim Kauf eines Fahrzeugs mit der verlängerten Gewährleistungsfrist, sondern es birgt auch Risiken, die beim Verkauf eines Fahrzeugs durch eine auch dann geltende Gewährleistung sich zu Lasten des Taxiunternehmers auswirken können. Hier kann eine detaillierte Fahrzeugzustandsbeschreibung im Kaufvertrag Risiken mindern.

    Der Verkäufer haftet auch für die Zustandsbeschreibung eines Kraftfahrzeugs in einem Kaufvertrag. Die Frage, ob eine zugesicherte Eigenschaft des Fahrzeugs nun vorliege oder nicht, stellt sich nach neuem Recht also nicht mehr wie bisher. Eine weitere wichtige Regelung im Gewährleistungsrecht ist die Umkehr der Beweislast in den ersten sechs Monaten (entsprechend der bisherigen Gewährleistungsfrist), wenn es um die Frage des Bestehens eines Mangels geht. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach „Gefahrübergang“ (also in der Regel Übernahme des Pkw vom Verkäufer) ein Mangel, so wird vermutet, dass dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestanden hat. Es muss also nicht mehr der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits ursprünglich bestanden hat, sondern es muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel erst in der Zeit entstanden ist, als das Fahrzeug bereits vom Käufer benutzt worden ist oder etwa vom Käufer selbst verursacht worden ist. Erst nach Ablauf der ersten sechs Monate bis zum Ende der Gewährleistungsfrist gilt wieder die ‚alte’ Beweislastregel, dass der Käufer beweisen muss, dass der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat.

    Änderungen ergeben sich auch bei der bisherigen Möglichkeit die Wandelung eines Fahrzeugs aufgrund von bestehenden Mängeln zu verlangen. Die bisherige Wandelung, bestehend aus Wandelungsverlangen des Käufers und Zustimmung des Verkäufers hierzu gibt es nicht mehr. Für solche Fälle steht dem Käufer jetzt die Alternative offen, entweder den Rücktritt oder die Minderung als unabhängig nebeneinander stehende Gestaltungsrechte in Anspruch zu nehmen. Neben Rücktritt und Minderung kann durch den Käufer nun auch „Schadenersatz statt Leistung“ verlangt werden (§§ 437 Nr. 2, 325 BGB-neu). Alternativ zum Schadenersatz kann statt der Leistung auch Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangt werden (§ 284 BGB-neu).

    Die Rechte der Käufer werden durch die neuen Gewährleistungsvorschriften also entscheidend gestärkt. Dem Verkäufer dagegen, der die Ansprüche des Käufers erfüllen muss und der selbst ja oft nur das letzte Glied in einer „Handelskette“ ist, wird als Ersatz lediglich eine Regressmöglichkeit gegen seinen Lieferanten durch das Gesetz geboten (§ 478 BGB-neu).

    Copyright © 2002 Rechtsanwalt Michael Bauer