FeV Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5)
Anforderungen an das Sehvermögen
(In der Fassung vom 18.08.1998)

1.     Sehtest (§ 12 Abs. 2)
        Der Sehtest (§ 12 Abs. 2) ist bestanden, wenn die zentrale
        Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt:
        Bei den Klassen A, A1, B, BE, M, L und T: 0,7/0,7

2.     Augenärztliche Untersuchung
2.1    Klassen A, A1, B, BE, M, L und T
2.1.1 Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der
        Sehtest noch bestanden ist, muß sie durch Sehhilfen soweit wie möglich
        dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.
        Dabei dürfen folgende Werte nicht unterschritten werden:
        0,5/0,2,
        0,6 einäugig*).
2.1.2 Außerdem müssen folgende Mindestanforderungen an die übrigen
        Sehfunktionen erfüllt sein:
        Gesichtsfeld
                        Beidäugig wenigstens 120 Grad, einäugig normales
                        Gesichtsfeld auf dem einen Auge (mit einer manuell
                        kinetischen Methode entsprechend Goldmann III/4).
        Beweglichkeit
                        Bei Beidäugigkeit: Augenzittern sowie Begleit- und
                        Lähmungsschielen ohne Doppelsehen im zentralen
                        Blickfeld bei Kopfgeradehaltung zulässig. Bei
                        Augenzittern darf die Erkennungszeit für die einzelnen
                        Sehzeichen nicht mehr als 1 sec. betragen.
                        Bei Einäugigkeit: Normale Augenbeweglichkeit, kein
                        Augenzittern.
2.2    Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur
        Fahrgastbeförderung

2.2.1 Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der
        Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und einer Fahrerlaubnis zur
        Fahrgastbeförderung dürfen folgende Werte für die zentrale
        Tagessehschärfe nicht unterschreiten:
        0,8/0,5.
        Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, darf die Sehschärfe
        ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen; die
        Korrektur mit Gläsern ist zulässig bis maximal +- 8,0 Dioptrien.

2.2.2 Außerdem müssen folgende Mindestanforderungen an die übrigen
        Sehfunktionen erfüllt sein:
        Gesichtsfeld
                        Beidäugig bis 70 Grad nach links und rechts, vertikal
                        mindestens 40 Grad nach unten (mit einer manuell
                        kinetischen Methode entsprechend Goldmann III/4).
        Beweglichkeit
                        Keine Diplopie, Schielen - auch zeitweilig -
                        unzulässig.
        Farbensehen
                        Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem
                        Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen
                        D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur
                        Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E
                        genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche
                        Gefährdung.

*) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.