FeV Anlage 5 (zu § 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4 und 5) Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
(In der Fassung vom 18.08.1998)

1. Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der
    Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E sowie der Fahrerlaubnis zur
    Fahrgastbeförderung müssen sich untersuchen lassen, ob Erkrankungen
    vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen. Sie
    haben hierüber einen Nachweis gemäß dem Muster dieser Anlage vorzulegen.
2. Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der
    Klassen D, D1, DE, D1E sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
    müssen außerdem besondere Anforderungen hinsichtlich:
    a) Belastbarkeit,
    b) Orientierungsleistung,
    c) Konzentrationsleistung,
    d) Aufmerksamkeitsleistung,
    e) Reaktionsfähigkeit
    erfüllen.
    Die zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten Verfahren müssen nach
    dem Stand der Wissenschaft standardisiert und unter Aspekten der
    Verkehrssicherheit validiert sein.
    Der Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen ist unter Beachtung
    der Grundsätze nach Anlage 15 durch Beibringung eines betriebs- oder
    arbeitsmedizinischen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 oder eines
    medizinisch-psychologischen Gutachtens zu führen
    -  von Bewerbern um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1,
        DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,
    -  von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D,
        D1, DE und D1E ab dem 50. Lebensjahr,
    -  von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur
        Fahrgastbeförderung ab dem 60. Lebensjahr.
3. Die Nachweise nach Nummer 1 und 2 dürfen bei Antragstellung nicht älter
    als ein Jahr sein.