6. Abschnitt Schluß- und Übergangsvorschriften

§ 43 Ausnahmen
(1)
Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen genehmigen. Von der Vorschrift des
§ 26 Abs. 3 können sie für den Bereich einzelner Genehmigungsbehörden Ausnahmen auch allgemein für die Unternehmer, die im Besitze einer Genehmigung für den Taxen- oder Mietwagenverkehr sind, genehmigen. Ausnahmen von der Vorschrift der Anlage 1 sind hinsichtlich der Aufschrift und der Farbgebung nicht möglich.
(2) Allgemeine Ausnahmen regelt der Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden.
(3) Die Ausnahmegenehmigung kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Der Bescheid ist mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen.

§ 45 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des §  61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer:
1. die Instandhaltungspflicht nach
§ 3 Abs. 1 Satz 2 verletzt,
2. den Betrieb des Unternehmens entgegen
§ 3 Abs. 1 Satz 3 anordnet oder zulässt,
3. eine vollziehbare schriftliche Anordnung der Genehmigungsbehörde zur Bestellung eines Betriebsleiters nach
§ 4 Abs. 1 Satz 3 bis 5 oder eines Vertreters nach § 5 Abs.1 nicht oder nicht innerhalb der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist befolgt,
4. der in
§ 6 Nr. 2 oder 3 genannten Meldepflicht nicht unverzüglich nachkommt,
5. ein Kraftfahrzeug unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften einsetzt:

a.)
§ 10 Satz 1 über das Mitführen von Vorschriften oder Fahrplänen,
b.)
§ 18 über das Mitführen der vorgeschriebenen Ausrüstung,
c.)
§ 19 über die Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen,
d.)
§ 20 über die Beschriftung,
e.)
§ 21 über Verständigungseinrichtungen,
f.)
§ 22 über Stehplätze,
g.)
§ 25 Abs. 2 über Alarmanlagen, § 25 Abs. 4 über Sicherheitsgurte und Hinweisschilder,
h.)
§ 26 Abs. 1 Nr. 1 über Farbanstrich,
i.) 
§ 26 Abs. 1 Nr. 2 über das Taxischild,
j.) 
§ 26 Abs. 3 oder 4 Satz 2 über Eigenwerbung, Fremdwerbung, Kenntlichmachung oder Beschriftung an Taxen oder Mietwagen,
k.)
§ 27 Abs. 1 über das Führen der Ordnungsnummer,
l.) 
§ 28 über Fahrpreisanzeiger,
m.)
§ 30 über Wegstreckenzähler,
n.)
§ 31 über die Benutzung von Fahrzeugen mit einer Genehmigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr,
o.)
§ 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 oder 4 über Kennzeichnung und Beschilderung,
p.)
§ 34 über die Kenntlichmachung von Sitzplätzen für Schwerbehinderte,
q.)
§ 37 Abs. 2 Satz 2 über das Beheben einer Störung des Fahrpreisanzeigers,
r.) 
§ 41 Abs. 2 über die Vorlage einer Ausfertigung des Untersuchungsberichts oder des Prüfbuches,
s.)
§ 42 Abs. 1 über die Vorlage des Nachweises.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1. im Verkehr mit Kraftomnibussen als Fahrzeugführer entgegen § 8 Abs. 2a unterläßt, dafür zu sorgen, daß den Fahrgästen durch Informationseinrichtungen (§ 21 Abs. 2) angezeigt wird, wann Sicherheitsgurte anzulegen sind.
2. im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Betriebspersonals entgegen
§ 8 Abs. 3:

a.)  während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht,
b.)  während der Beförderung von Fahrgästen raucht,
c.)  beim Lenken des Fahrzeugs Fernsehrundfunkempfänger benutzt oder
d.)  während der Beförderung von Fahrgästen Übertragungsanlagen, Tonrundfunkempfänger oder Tonwiedergabegeräte zu anderen als betrieblichen oder Verkehrsfunk-Hinweisen benutzt oder
e.)  sich beim Lenken des Fahrzeugs unterhält,

 3.  im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen als Mitglied des im Fahrdienst ein gesetzten Betriebspersonals entgegen § 8 Abs.4 in Verbindung mit § 8 Abs. 3

a.)  während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht,
b.)  während der Beförderung von Fahrgästen raucht,
c.)  beim Lenken des Fahrzeugs Fernsehrundfunkempfänger benutzt,
d.) sich beim Lenken des Fahrzeugs unterhält,

4. im Taxen- und Mietwagenverkehr sowie im sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Betriebspersonals entgegen
§ 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 3
a.)  während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht,
b.)  während der Beförderung von Fahrgästen ohne deren Zustimmung raucht oder
c.)  beim Lenken des Fahrzeugs Fernsehrundfunkempfänger benutzt,

5. als Mitglied des im Fahrdienst oder zur Bedienung von Fahrgästen eingesetzten Betriebspersonals trotz einer Krankheit nach
§ 9 Abs. 1 an Fahrten teilnimmt oder entgegen Abs. 3 eine Erkrankung nicht unverzüglich anzeigt,
6. als Fahrzeugführer entgegen:

a.)  § 9 Abs. 2 Fahrten ausführt, obwohl er durch Krankheit in seiner Eignung beeinträchtigt ist, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen,
b.)
§ 10 Satz 2 einem Fahrgast auf dessen Verlangen Einsicht in die mitzuführenden Vorschriften und Fahrpläne nicht gewährt,
c.)
§ 31 Abs. 2 den dort vorgeschriebenen Hinweis unterlässt,
d.) 
§ 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 oder 4 ein nicht ordnungsgemäß gekennzeichnetes oder beschildertes Fahrzeug führt,
e.) 
§ 37 Abs.1 oder 2 im Taxenverkehr Beförderungsentgelt fordert oder berechnet,
f.) 
§ 37 Abs. 2 Satz 2 eine Störung des Fahrpreisanzeigers nicht nach Beendigung der Fahrt dem Unternehmer unverzüglich anzeigt,
g.)
§ 37 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 oder Abs. 3 Satz 1 die dort vorgeschriebenen Hinweise unterlässt,
h.)
§ 38 nicht den kürzesten Weg zum Fahrziel wählt,
i.) 
§ 39 das Taxischild nicht beleuchtet oder bei Ausführung eines Fahrtauftrages die Beleuchtung nicht ausschaltet,
j.)
§ 40 im Mietwagenverkehr Beförderungsentgelt berechnet

7. als Fahrgast den in § 14 Abs.1 bis 3 oder § 15 Abs. 1 aufgeführten Verpflichtung nicht nachkommt.

§ 47 Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1)
Die Verordnung tritt zwei Monate nach der Verkündung in Kraft, jedoch

1. § 21 Satz 1 Nr. 2 am 1. September 1980,
2. § 22 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe f am 1. September 1985 für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge,
3. § 23 und g 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe f am 1. September 1979 für diejenigen Fahrzeuge, mit denen bisher Beförderungen im Berufsverkehr (§ 43 Nr. 1 PBefG) ohne Fahrgastwechsel oder Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d der Freistellungs-Verordnung durchgeführt worden sind,
4. § 26 Abs. 1 Nr. 1 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe h am 1. September 1980 für Fahrzeuge mit einem anderen Farbanstrich, die im Taxenverkehr oder im Taxen- und Mietwagenverkehr (§ 46 Abs. 3 PBefG) eingesetzt sind,
5. § 26 Abs. 1 Nr. 2 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe i am 1. September 1978,
6. § 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 am 1. September 1979,
7. § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 sowie § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe o und Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe d, soweit diese Vorschriften des § 45 auf § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 verweisen, am 1. September 1981.

(2) Mit dem Inkrafttreten der Vorschriften dieser Verordnung treten außer Kraft die entsprechenden Vorschriften
1. der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 553), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 13. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 979),
2. der Verordnung über eine allgemeine Ausnahme von dem Erfordernis des schwarzen Farbanstrichs für Taxen vom 18. Dezember 1970 (Bundesgesetzblatt I S. 1779).