1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für Unternehmen, die Fahrgäste mit Kraftfahrzeugen oder Obussen befördern, soweit sie den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliegen.

(2)   Die §§ 2,3,6 bis 9, §§ 14 bis 19,20 Abs.1 Nr.1, §§ 21, 22, 23, 33 Abs. 4 und 5, §§ 41, 42, 45 Abs.1 Nr.1, 4, 5 Buchstaben a bis f, o, r und s, Abs. 2 Nr.1, 4, 5 Buchstaben a und c, Nr. 6, § 47 Abs.1 Nr.1 bis 3 gelten entsprechend bei Beförderungen nach § 1 Nr.4 Buchstaben d, g, und i der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBI. I S.601), die zuletzt durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1989 (BGBI. I S.1273) geändert worden ist, sofern dabei Kraftfahrzeuge verwendet werden, die nach Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als sechs Personen (einschließlich Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind. Als Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Vorschriften gilt diejenige Behörde, die im Falle einer Nichtfreistellung von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes zuständig wäre.

§ 2 Grundregel
Der Betrieb des Unternehmens sowie die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge müssen den besonderen Anforderungen genügen, die sich aus dem Vertrauen in eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung ergeben.

2. Abschnitt Vorschriften über den Betrieb

1.   Betriebsleitung

§ 3 Pflichten des Unternehmers
(1)
Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten und die hierzu behördlich erlassenen Anordnungen befolgt werden. Er hat dafür zu sorgen, dass das Unternehmen ordnungsgemäß geführt wird und dass sich die Fahrzeuge und Betriebsanlagen in vorschriftsmäßigem Zustand befinden. Er darf den Betrieb des Unternehmens nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass Mitglieder des Fahr- oder Betriebspersonals nicht befähigt und geeignet sind, eine sichere und ordnungsgemä8e Beförderung zu gewährleisten.
(2) Soweit es die Größe des Unternehmens oder andere betriebliche Umstände erfordern, erlässt der Unternehmer eine allgemeine Dienstanweisung. Die Genehmigungsbehörde kann den Erlass einer allgemeinen Dienstanweisung verlangen. Eine Dienstanweisung muss erlassen werden, wenn ein Betriebsleiter bestellt wird. Die Dienstanweisung ist in geeigneter Weise bekannt zumachen.
(3) Die Dienstanweisung enthält Bestimmungen über den Aufgabenbereich, die Verantwortlichkeit und das Verhalten des Fahr- und Betriebspersonals während des Dienstes, insbesondere :

1. die für den Fahrdienst maßgebenden Vorschriften dieser Verordnung sowie die sonst für die sichere Durchführung des Betriebes geltenden Vorschriften,
2. Anweisungen über Maßnahmen, die bei Betriebsunfällen und -störungen getroffen werden müssen
3. Bestimmungen, soweit sie durch die örtlichen Verhältnisse oder durch die Eigenart der Betriebsanlagen, der Fahrzeuge oder des Betriebes bedingt sind.

§ 4 Betriebsleiter
(1)
Der Unternehmer kann zur Wahrnehmung der ihm nach § 3 obliegenden Aufgaben unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einen Betriebsleiter bestellen. Hat das Unternehmen mehrere Betriebszweige oder Betriebsstellen, so kann für jeden Betriebszweig oder für jede Betriebsstelle ein verantwortlicher Betriebsleiter bestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann die Bestellung eines Betriebsleiters anordnen, wenn die Größe des Betriebes oder andere betriebliche Umstände dies erfordern; die Bestellung soll insbesondere bei Unternehmen angeordnet werden, in denen regelmäßig mehr als zehn Fahrzeuge verwendet werden. Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer zur Erfüllung der Anordnung eine angemessene Frist setzen. Der Unternehmer hat die Anordnung zu befolgen.
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Betriebsleiter die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Er hat ihn insbesondere zu beteiligen, bei:

1.der Feststellung des Personalbedarfs,
2.der Auswahl, Beurteilung und Verwendung des Fahr- und Betriebspersonals,
3.der Untersuchung von Verfehlungen und den sich daraus ergebenden Maßnahmen,
4.der Planung und dem Bau von Betriebsanlagen sowie der Beschaffung von Fahrzeugen.

(3) Der Betriebsleiter soll einen Stellvertreter haben. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Die Bestellung des Betriebsleiters und seines Stellvertreters bedarf der Bestätigung durch die Genehmigungsbehörde. Sie ist zu erteilen, wenn die Zuverlässigkeit gegeben ist, insbesondere wenn die für die technische Leitung des Betriebes und die für die Verwaltung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen nachgewiesen sind.
(5) Die Bestätigung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des Absatzes 4 Satz 2 nicht vorgelegen hat. Die Genehmigungsbehörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
(6) Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung des Absatzes 4 Satz 2 weggefallen ist.

§ 5 Auswärtige Unternehmer
(1)
Hat ein Unternehmer seinen Sitz (Wohnsitz) nicht am Ort des Betriebsitzes, kann die Genehmigungsbehörde anordnen, dass er zur Wahrnehmung der ihm nach § 3 obliegenden Aufgaben einen am Ort des Betriebssitzes ansässigen Vertreters bestellt. Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer zur Erfüllung der Anordnung eine angemessene Frist setzen.
(2) Die Bestellung des Vertreters bedarf der Bestätigung durch die Genehmigungsbehörde. Sie darf nur ausgesprochen werden, wenn der Vertreter zuverlässig und fachlich geeignet im Sinne des
§ 13 Abs.1 Nr.2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes ist.
(3) Die Bestätigung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht vorgelegen hat. § 4 Abs. 5
Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung der Zuverlässigkeit weggefallen ist.

§ 6 Meldepflicht
Der Unternehmer hat der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen

1. Betriebsvorkommnisse, die ein öffentliches Aufsehen erregen,
2. Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist,
3. Betriebsstörungen im Obusverkehr und im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, die voraussichtlich länger als 24 Stunden dauern.

2.   Fahrdienst

§ 7 Grundregel
Das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal hat die besondere Sorgfalt anzuwenden, die sich daraus ergibt, dass ihm Personen zur Beförderung anvertraut sind.

§ 8 Verhalten im Fahrdienst
(1)
Das Betriebspersonal, das im Fahrdienst oder zur Bedienung von Fahrgästen eingesetzt ist, hat sich rücksichtsvoll und besonnen zu verhalten.
(2) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach
§ 42 PBefG ist die nächste Haltestelle rechtzeitig anzukündigen.
(2a) Im Verkehr mit Kraftomnibussen hat der Fahrzeugführer dafür zu sorgen, daß den Fahrgästen durch Informationseinrichtungen
(§ 21 Abs. 2) angezeigt wird, wann Sicherheitsgurte anzulegen sind.
(3) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist dem im Fahrdienst eingesetzten Betriebspersonal untersagt,

1. während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl es unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht,
2. während der Beförderung von Fahrgästen zu rauchen,
3. beim Lenken des Fahrzeugs Fernsehrundfunkempfänger zu benutzen,
4. während der Beförderung von Fahrgästen Übertragungsanlagen, Tonrundfunkempfänger oder Tonwiedergabegeräte zu anderen als betrieblichen oder Verkehrsfunk-Hinweisen zu benutzen,
5. sich beim Lenken des Fahrzeugs zu unterhalten.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen finden die Vorschriften des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 entsprechende Anwendung.
(5) Im Taxen- und Mietwagenverkehr sowie im sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen finden die Vorschriften des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 entsprechende Anwendung; das Rauchen ist gestattet, wenn die Fahrgäste zustimmen.  In den als "Nichtraucher gekennzeichneten Fahrzeugen
(§ 26 Abs. 2) ist das Rauchen ausnahmslos untersagt.

§ 9 Verhalten bei Krankheit
(1)
Mitglieder des im Fahrdienst oder zur Bedienung von Fahrgästen eingesetzten Betriebspersonals dürfen diese Tätigkeit nicht ausüben, solange sie oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzblatt I S. 1012), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des   Bundesseuchengesetzes vom 2. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1053)  leiden, es sei denn, sie weisen durch ärztliches Zeugnis nach, dass keine Gefahr einer Übertragung der Krankheit besteht.
(2) Hat ein Fahrzeugführer eine Krankheit, die seine Eignung beeinträchtigt, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen, so darf er keine Fahrten ausführen.
(3) Erkrankungen nach den Absätzen 1 und 2 sind dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen.

§ 10 Mitführen von Vorschriften und Fahrplänen
Die geltenden Vorschriften über die Beförderungsentgelte, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne sind mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

§ 11 Fundsachen
Nach Beendigung jeder Fahrt haben Fahrzeugführer oder Schaffner festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind. Fundsachen sind unverzüglich an die dafür vorgesehene Einrichtung des Betriebs oder an die von der Genehmigungsbehörde benannte Stelle abzuliefern, wenn sie nicht sofort zurückgegeben werden können.
§ 978 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.

3. Fahrgäste, Beförderungspflicht

§ 13 Beförderung von Personen
Der Unternehmer und das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal sind nach Maßgabe der Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet, die Beförderung von Personen durchzuführen. Soweit nicht ein Ausschluss von der Beförderungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften besteht, können sie die Beförderung ablehnen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die zu befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellt.

§ 14 Verhalten der Fahrgäste
(1)
Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.

(2) Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt:
1. in Obussen und Kraftomnibussen sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,
2. die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
3. Sicherungseinrichtungen missbräuchlich zu betätigen,
4. Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen,
5. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
6. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
7. ein Fahrzeug zu betreten oder zu verlassen, wenn die bevorstehende Abfahrt angekündigt ist oder die Türen geschlossen werden,
8. in Fahrzeugen des Obusverkehrs, des Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen, in den gekennzeichneten Nichtraucherzonen von Kraftomnibussen des Gelegenheitsverkehrs
(§ 24) sowie in den als "Nichtraucher" gekennzeichneten Fahrzeugen des Taxenverkehrs (§ 26 Abs. 2) zu rauchen,
9. Tonrundfunk- oder Fernsehrundfunkempfänger sowie Tonwiedergabegeräte zu benutzen.

(3) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind die Fahrgäste außerdem verpflichtet,
1. die Fahrzeuge nur an den Haltestellen zu betreten und zu verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals,
2. zügig ein- und auszusteigen und dabei die besonders gekennzeichneten Türen zu benutzen,
3. Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege freizuhalten,
4. sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen,
5. sie begleitende Kinder sorgfältig zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf Sitzplätzen knien oder stehen.

(4) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.

§ 15 Beförderung von Sachen
(1)
Der Fahrgast hat Sachen (Handgepäck, Reisegepäck, Kinderwagen) so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes durch sie nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Satz 1 gilt auch für Tiere; sie dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege sind freizuhalten.
(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere :
1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
(3) § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 ist anzuwenden.